Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften beantragen
Ablauf
Sie müssen die Einleitung des Vermittlungsverfahrens beim Notariat beantragen. Zuständig ist das für den Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers örtlich zuständige Notariat. Der Antrag muss eine genaue Auflistung der Ansprüche der einzelnen Beteiligten enthalten.
Das Notariat lädt alle Beteiligten zu einem Verhandlungstermin. Sind alle Beteiligten zum Termin erschienen, beurkundet das Notariat die während der Verhandlung zustande gekommene Vereinbarung.
Wenn Sie nicht erscheinen, können Sie Ihre Zustimmung gerichtlich zu Protokoll geben. Sie können Ihre Zustimmung auch in öffentlich beglaubigter Form abgeben. Tun Sie dies nicht, gilt bei Ihrem Nichterscheinen folgendes:
- Das Vermittlungsverfahren findet auch ohne Sie statt. Die Vereinbarung wird in einer Urkunde festgehalten.
- Sie erhalten eine Mitteilung über den Inhalt der Urkunde.
- Sie können die Urkunde beim Notariat einsehen und eine Abschrift anfordern.
- Innerhalb einer durch das Notariat zu bestimmenden Frist können Sie der Vereinbarung widersprechen. Tun Sie das nicht, gilt Ihr Einverständnis mit der beurkundeten Vereinbarung als erteilt.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 29.06.2012 freigegeben.
Gebühren
Für die Vermittlung erhebt das Notariat eine Gebühr, die vom Nachlasswert abhängt. Genaue Auskünfte erteilt Ihr Notariat. In folgenden Fällen ermäßigt sich die Gebühr:
- Das Verfahren endet ohne Bestätigung der Auseinandersetzung.
- Das Verfahren erledigt sich vor der Verhandlung.
Unterlagen
Im Einzelfall müssen die Beteiligten Nachweise ihrer Ansprüche vorlegen. Erkundigen Sie sich beim zuständigen Notariat, welche Unterlagen nötig sind.
Voraussetzungen
Um am Vermittlungsverfahren teilnehmen oder es beantragen zu können, müssen Sie eine der folgenden Personen sein:
- Miterbin oder Miterbe
- Erwerberin oder Erwerber eines Erbteils
- Inhaberin oder Inhaber eines Pfandrechts oder Nießbrauchs an einem Erbteil
Hinweis: Für Beteiligte, für die eine Pflegschaft bestellt ist, nimmt die Pflegerin oder der Pfleger am Vermittlungsfahren teil.
Zuständigkeit
das für den Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers örtlich zuständige Notariat