Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss des Ehegatten oder Lebenspartners beantragen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 10.01.2013 freigegeben.
Text
Der Kostenvorschuss hat Vorrang vor einer Unterstützung aus der Staatskasse (Prozesskostenhilfe). Bei einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe prüft das Gericht, ob vorrangig ein Anspruch auf Kostenvorschuss gegen den Ehemann oder die Ehefrau beziehungsweise den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin in Betracht kommt.
Auch Kinder haben einen Anspruch auf einen Kostenvorschuss gegenüber ihren Eltern oder Großeltern. Erkundigen Sie sich bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Es besteht eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
- Es handelt sich um einen Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit (z.B. Familiensache).
- Sie sind bedürftig.
Als bedürftig gelten Sie, wenn Sie die Kosten der Prozess-/Verfahrensführung nicht oder nur teilweise selbst aufbringen können. Die Anforderungen an die Bedürftigkeit beim Kostenvorschuss sind geringer als die für die staatliche Prozess-/Verfahrenskostenhilfe. Sie müssen jedoch meistens zunächst auf Ihr eigenes Vermögen zurückgreifen. - Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf weder mutwillig noch ohne Aussicht auf Erfolg sein.
Neben der Bedürftigkeit ist die Erfolgsaussicht das wichtigste Kriterium, ob Sie Anspruch auf Kostenvorschuss haben. Das Gericht stellt insoweit eine Prognose. Die zum Kostenzuschuss verpflichtete Person muss leistungsfähig sein.
Der zur Zahlung verpflichteten Person steht ein angemessener Betrag zu, den sie zur eigenen Verwendung behalten darf. Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder haben Vorrang. Das Vermögen bleibt normalerweise unangetastet. Je nach Leistungsfähigkeit besteht unter Umständen auch nur ein teilweiser Anspruch auf Kostenvorschuss. Eine Ratenzahlung ist unter Umständen auch möglich.
Zuständigkeit
Über die Frage eines Kostenvorschusses entscheidet das für das Verfahren zuständige Gericht.