Versorgungswerk (VWDA) - als Architekt anmelden
Ablauf
Sobald die Mitgliedschaft bei der Kammer begründet wird, erhält das Versorgungswerk automatisch eine Nachricht durch die Architektenkammer. Es kommt dann mit allen nötigen Informationen und Unterlagen auf Sie zu. Eine vorherige Anmeldung durch die Mitglieder ist weder erforderlich noch möglich.
Tipp: Gleich bei Ihrer Anmeldung können Sie sich auf Antrag zugunsten des Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Das erforderliche Formular für den Befreiungsantrag erhalten Sie beim Versorgungswerk oder können es im Internet herunterladen. Schicken Sie es ebenfalls ausgefüllt und unterschrieben an das Versorgungswerk. Es ergänzt dann Ihren Antrag und leitet ihn an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen der Teilnahme, teilt Ihnen das Versorgungswerk Ihre Versicherungsnummer mit. Diese sollten Sie bei jedem zukünftigen Kontakt mit dem Versorgungswerk angeben.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.12.2013 freigegeben.
Frist
für die Anmeldung: sobald Sie die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen
Gebühren
- für die Anmeldung: keine
- für die Mitgliedschaft: monatlicher Regelpflichtbeitrag
Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Nachweis der Eintragung in die Liste der jeweiligen Architektenkammer
- wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis tätig sind: Kopie des Arbeitsvertrags
- wenn Sie in keinem Angestelltenverhältnis tätig sind: Nachweis Ihres Tätigkeitsstatus (z.B. Ernennungsurkunde im Fall eines Beamtenverhältnisses)
- falls bereits vorhanden: Einkommensnachweise (z.B. Einkommensteuerbescheid bei selbständiger Tätigkeit, Entgeltbescheinigung bei nicht selbständiger Tätigkeit)
Voraussetzungen
Zur Teilnahme am Versorgungswerk sind alle Mitglieder folgender Kammern verpflichtet:
- Architektenkammer Baden-Württemberg,
- Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein und
- Hamburgische Architektenkammer
Eine Teilnahme am Versorgungswerk ist ausgeschlossen, wenn Sie
- zu dem Zeitpunkt, an dem Ihre Teilnahme am Versorgungswerk beginnen würde, 55 Jahre oder älter sind oder
- zu diesem Zeitpunkt berufsunfähig sind oder
- eigene Versorgungsansprüche nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben.
Hinweis: Befreiungen von der Pflichtteilnahme sind nur möglich für:
- als Angestellte eingetragene Mitglieder der Architektenkammer, solange sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen
- Mitglieder der Architektenkammer, die zu dem Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft begründet wird, bereits einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören
Zuständigkeit
das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (VWDA)