Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPV) - Mitgliedschaft anmelden

Ablauf

Einen Anmeldebogen erhalten Sie beim WPV. Senden Sie ihn ausgefüllt und unterschrieben per Post an das WPV.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen der Mitgliedschaft, teilt Ihnen das WPV Ihre Mitgliedsnummer mit. Diese sollten Sie bei jedem zukünftigen Kontakt mit dem WPV angeben.

Tipp: Sie können sich auf Antrag zugunsten des WPV von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Das erforderliche Formular für den Befreiungsantrag erhalten Sie beim WPV. Schicken Sie es ebenfalls ausgefüllt und unterschrieben an den WPV. Es ergänzt Ihren Antrag und leitet ihn an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer hat dessen ausführliche Fassung am 18.07.2014 freigegeben.

Frist

für die Anmeldung: sobald Sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen

Gebühren

  • für die Anmeldung: keine
  • für die Mitgliedschaft: monatlicher Regelpflichtbeitrag

Informationen

Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (WPV) ist für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie für vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer in allen Bundesländern (Ausnahme: Saarland) zuständig.

Das WPV gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen:

  • Altersrente
  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Hinterbliebenenversorgung
  • Erstattung von Beiträgen bei Ausscheiden vor Erfüllung von Wartezeiten
  • Überleitung von Beiträgen auf andere Versorgungsträger
  • Kapitalabfindung für Hinterbliebene bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung
  • Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen Mindestbetrag nicht erreicht

Hinweis: Darüber hinaus kann das WPV auf Antrag Zuschüsse zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewähren. Einen Anspruch haben Sie hierauf allerdings nicht.

Mitglieder des WPV müssen einen monatlichen Regelpflichtbeitrag leisten, solange sie kein Altersruhegeld und keine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen. Dieser ist ein bestimmter Teil (Beitragssatz) der im Land Nordrhein-Westfalen geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Erreicht Ihr Einkommen diese Beitragsbemessungsgrenze nicht, können Sie eine einkommensabhängige Beitragsfestsetzung beantragen.

Hinweis: In bestimmten Fällen können Sie sich ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien lassen (z.B. bei einem bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungsverhältnis). Sind Sie nicht ganz von der Beitragspflicht befreit, müssen Sie mindestens ein Zehntel des Regelpflichtbeitrags entrichten (Mindestbeitrag). Ihr Arbeitgeber wird die Beiträge im Regelfall an Sie zur Weiterleitung an das WPV auszahlen.

Stehen Sie in einem Arbeitsverhältnis, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Mitgliedsnummer mit. Informieren Sie ihn von Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Tipp: Nähere Informationen zu den Beiträgen finden Sie in der Satzung des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer.

Unterlagen

wenn Sie die Berechnung des Beitrags nach dem jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommen beantragen: Selbsteinschätzung des Einkommens. Die abschließende Festsetzung erfolgt nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides.

Voraussetzungen

Zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk sind verpflichtet:

  • selbständige oder nicht selbständige Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer mit beruflicher Niederlassung oder Zweigniederlassung in allen Bundesländern außer dem Saarland
  • die Mitglieder des Vorstandes, nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundenen Personen, Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen oder persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Haupt- oder Zweigniederlassung in allen Bundesländern außer dem Saarland - auch, wenn sie selbst nicht Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer beziehungsweise vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer sind

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist ausgeschlossen, wenn Sie

  • die obigen Voraussetzungen erst nach Ihrem 45. Geburtstag erfüllen und Mitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung Ihrer Berufsgrupe sind,
  • 45 Jahre oder älter und berufsunfähig sind oder
  • 66 Jahre oder älter sind.

Zuständigkeit

das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (WPV)