Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Versorgungswerk der Psychotherapeuten - Mitgliedschaft anmelden

Ablauf

Einen Anmeldebogen erhalten Sie beim PTV oder können ihn im Internet herunterladen. Senden Sie ihn ausgefüllt und unterschrieben per Post an das PTV.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen der Mitgliedschaft, teilt Ihnen das PTV Ihre Mitgliedsnummer mit. Diese sollten Sie bei jedem zukünftigen Kontakt mit dem PTV angeben.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 31.07.2012 freigegeben.

Frist

für die Anmeldung: sobald Sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen

Gebühren

  • für die Anmeldung: keine
  • für die Mitgliedschaft: monatlicher Regelpflichtbeitrag (fünf Zehntel des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung)

Informationen

Das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (PTV) ist seit dem 1. Januar 2009 für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen in Baden-Württemberg zuständig.

Sind Sie erst nach diesem Zeitpunkt Pflichtmitglied in der für Sie zuständigen Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg geworden, sind Sie zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk verpflichtet.

Das PTV gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen:

  • Altersrente
  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Hinterbliebenenversorgung (Witwen-, Witwer- beziehungsweise Waisenrente)
  • Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehefrauen und Ehemänner
  • Erstattung von Beiträgen, wenn Sie Ihre Mitgliedschaft vor Gewährung der Altersrente beenden
  • Überleitung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger

Hinweis: Darüber hinaus kann das PTV auf Antrag Zuschüsse zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewähren. Einen Anspruch haben Sie hierauf allerdings nicht.

Die Mitglieder des Versorgungswerks müssen monatliche Regelpflichtbeiträge leisten. Beträgt Ihr monatliches Bruttoeinkommen als Selbständige oder Selbständiger weniger als die Hälfte der als Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegten Summe? Dann müssen Sie einen "persönlichen Pflichtbeitrag" entrichten. Maßgeblich ist der geltende Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung.

Hinweis: Beachten Sie, dass Sie ein Zehntel des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung als Mindestbeitrag immer an die PTV abführen müssen.

Als angestellte Psychotherapeutin oder als angestellter Psychotherapeut sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Haben Sie sich dennoch nicht von der Beitragspflicht im Versorgungswerk befreien lassen, können Sie freiwillig Beiträge leisten – mindestens den Mindestbeitrag in Höhe von einem Zehntel des Höchstbeitrags. Nähere Informationen erhalten Sie beim Versorgungswerk.

Hinweis: Scheiden Sie aus der Berufskammer aus, endet Ihre Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Auf Antrag können Sie die Mitgliedschaft jedoch fortsetzen, wenn Sie keine Mitgliedschaft in einem anderen Psychotherapeutenversorgungswerk begründen.

Unterlagen

Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, erfahren Sie aus Anmeldebogen und in der dazugehörigen Ausfüllhilfe.

Hinweis: Es reicht, alle Unterlagen als unbeglaubigte Kopie beizulegen.

Voraussetzungen

Zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk sind verpflichtet:

  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die
    • nach dem 1. Januar 2009 Mitglied in der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg werden und
    • das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Wenn Sie berufsunfähig sind, ist eine Mitgliedschaft im PTV ausgeschlossen.

Für Gründungsmitglieder (Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die bereits vor dem 1. Januar 2009 Mitglied der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg waren) gilt folgendes:

  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bis 40 Jahre sind automatisch im PTV versichert. Sie konnten sich aber innerhalb einer bestimmten Frist auf Antrag davon befreien lassen. Bis zu Ihrem 40. Geburtstag können Sie die Befreiung wieder rückgängig machen. Dazu müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme stellen und ein ärztliches Gutachten einreichen.
  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zwischen 40 und 63 Jahren sind nicht automatisch im PTV versichert, konnten aber innerhalb einer bestimmten Frist auf Antrag aufgenommen werden.

Hinweis: Sowohl angestellte als auch als selbständige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind nach wie vor in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Dies ist der Fall, wenn sie dort bereits vor dem 1. Januar 2009 Mitglied waren. Eine Befreiung zugunsten des PTV war nur für Gründungsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb festgelegter Fristen möglich.

Zuständigkeit

das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (PTV)