Versorgungswerk der Psychotherapeuten - Mitgliedschaft anmelden
Ablauf
Einen Anmeldebogen erhalten Sie beim PTV oder können ihn im Internet herunterladen. Senden Sie ihn ausgefüllt und unterschrieben per Post an das PTV.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen der Mitgliedschaft, teilt Ihnen das PTV Ihre Mitgliedsnummer mit. Diese sollten Sie bei jedem zukünftigen Kontakt mit dem PTV angeben.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 31.07.2012 freigegeben.
Frist
für die Anmeldung: sobald Sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen
Gebühren
- für die Anmeldung: keine
- für die Mitgliedschaft: monatlicher Regelpflichtbeitrag (fünf Zehntel des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung)
Unterlagen
Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, erfahren Sie aus Anmeldebogen und in der dazugehörigen Ausfüllhilfe.
Hinweis: Es reicht, alle Unterlagen als unbeglaubigte Kopie beizulegen.
Voraussetzungen
Zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk sind verpflichtet:
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die
- nach dem 1. Januar 2009 Mitglied in der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg werden und
- das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wenn Sie berufsunfähig sind, ist eine Mitgliedschaft im PTV ausgeschlossen.
Für Gründungsmitglieder (Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die bereits vor dem 1. Januar 2009 Mitglied der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg waren) gilt folgendes:
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bis 40 Jahre sind automatisch im PTV versichert. Sie konnten sich aber innerhalb einer bestimmten Frist auf Antrag davon befreien lassen. Bis zu Ihrem 40. Geburtstag können Sie die Befreiung wieder rückgängig machen. Dazu müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme stellen und ein ärztliches Gutachten einreichen.
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zwischen 40 und 63 Jahren sind nicht automatisch im PTV versichert, konnten aber innerhalb einer bestimmten Frist auf Antrag aufgenommen werden.
Hinweis: Sowohl angestellte als auch als selbständige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind nach wie vor in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Dies ist der Fall, wenn sie dort bereits vor dem 1. Januar 2009 Mitglied waren. Eine Befreiung zugunsten des PTV war nur für Gründungsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb festgelegter Fristen möglich.
Zuständigkeit
das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (PTV)