Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Veranstaltung eines Wanderlagers anzeigen

Ablauf

Das Wanderlager müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen.

In der Anzeige müssen Sie angeben:

  • Ort und Zeit der Veranstaltung
  • Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Anschrift (Wohnung oder gewerbliche Niederlassung) dieser Personen
  • gegebenenfalls Name des schriftlich bevollmächtigten Vertreters, wenn das Wanderlager an Ort und Stelle nicht durch den Veranstalter selbst geleitet wird
  • Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung(en)
  • Angaben zur Reisegewerbekarte (Nummer, ausstellende Behörde, Datum)

Die öffentliche Ankündigung des Wanderlagers muss enthalten:

  • Ort der Veranstaltung
  • Art der Ware
  • Ihr vollständiger Name sowie Ihre Anschrift oder Name und Anschrift der Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist 

Sie können die Veranstaltung beispielsweise durch Plakate, Inserate in Zeitungen und Zeitschriften, Postwurfsendungen, Ausrufen auf der Straße, Werbung in Radio und Fernsehen öffentlich ankündigen. Auch das Verteilen von "persönlichen Einladungen" (z.B. an die Bewohner eines Häuserblocks) gilt als öffentliche Bekanntmachung, wenn die Verkaufsveranstaltung grundsätzlich allen Personen offen steht.

Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen und leitet die zweite Ausfertigung an die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) für eine Überprüfung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht weiter. Wenn Sie innerhalb von 14 Tagen keine Antwort von der zuständigen Stelle erhalten, können Sie das Wanderlager durchführen.

Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung des Wanderlagers verbieten, wenn Sie die Veranstaltung nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig anzeigen oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft hat dessen ausführliche Fassung am 27.10.2014 freigegeben.

Frist

Wenn Sie ein Wanderlager durchführen und dies vorher öffentlich ankündigen wollen, müssen Sie dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Gebühren

Es fallen je nach Gemeinde unterschiedliche Kosten an.

Informationen

Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen Sie von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen anbieten oder Bestellungen annehmen. Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe.

Hinweis: Als feste Verkaufsstelle kommen zum Beispiel infrage:

  • kurzzeitig angemietete Ladenlokale,
  • Räume in Hotels und Gaststätten,
  • Zelte,
  • Stadthallen und sonstige Hallen.

Auch der Verkauf vom Lkw, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen aus gilt als Wanderlager. Das Fahrzeug muss während des Verkaufs fest stehen oder fest liegen.

Achtung: Betreiben Sie die Veranstaltung über einen längeren Zeitraum (z.B. über sechs Wochen) im selben Raum, kann dies als stehendes Gewerbe angesehen werden. Dann müssen Sie ein Gewerbe anmelden.

Text

Für Wanderlager gelten die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten.

Unterlagen

  • Beschreibung des Wanderlagers
  • Muster der öffentlichen Ankündigung, wenn möglich in zweifacher Ausfertigung (beispielsweise bei Plakaten, Inseraten oder Postwurfsendungen)

Voraussetzungen

Erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle.

 

Zuständigkeit

die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, je nach Ort des Wanderlagers