Volksbegehren - Zulassung beantragen
Ablauf
Sie müssen die Zulassung des Volksbegehrens bei der zuständigen Stelle beantragen. Den Gesetzentwurf und die Unterschriftensammlung müssen Sie Ihrem Antrag beilegen.
Benennen Sie in dem Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens bitte zwei Vertrauensleute. Diese sind die Ansprechpartner der Verwaltung, besonders wenn nach der Zulassung das Volksbegehren durchgeführt werden kann. Nur die Vertrauensleute dürfen verbindliche Erklärungen zu dem Antrag abgeben und Erklärungen von Abstimmungsorganen entgegennehmen.
Das Innenministerium muss das Volksbegehren zulassen, wenn die oben genannten Anforderungen erfüllt sind. Ansonsten lehnt es die Zulassung ab. Bei Ablehnung können Sie den Staatsgerichtshof anrufen. Bei Zulassung des Volksbegehrens leitet das Innenministerium die nächste Verfahrensstufe ein.
Hinweis: Wird der Gesetzentwurf wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt, können Sie nur ein neues Verfahren mit einem neuen Gesetzentwurf einleiten. Dasselbe gilt, wenn der Gesetzesentwurf wesentlich geändert werden muss.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 08.11.2013 freigegeben.
Frist
Eine Frist für das Sammeln der 10.000 Unterschriften besteht nicht. Durch Änderungen der Sach- oder Rechtslage können jedoch Gesetzentwürfe und die bisher dafür geleisteten Unterschriften veralten.
Gebühren
Sie müssen die Kosten des Zulassungsantrags tragen.
Unterlagen
- Gesetzentwurf
- mindestens 10.000 Unterstützungsunterschriften
- Bescheinigung der Wahlberechtigung der Unterzeichner und Unterzeichnerinnen
Voraussetzungen
Für das Zulassungsverfahren müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie benötigen einen ausformulierten und mit einer Begründung versehenen Gesetzentwurf:
- Der Gesetzentwurf muss so ausgestaltet sein, dass er nach erfolgreichem Abschluss des gesamten Volksgesetzgebungsverfahrens
- im Gesetzblatt für Baden-Württemberg verkündet werden und
- mit allgemeiner Verbindlichkeit in Kraft treten kann.
- Inhaltlich muss er folgende Anforderungen erfüllen:
- aus dem Gesetzentwurf muss klar und bestimmt hervorgehen, was gewollt ist und für wen das Gesetz gelten soll.
- Der Gesetzentwurf darf dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht widersprechen. Das bedeutet vor allem:
- Der Gesetzentwurf muss sich im Rahmen der Landeskompetenzen halten. Er darf nicht Gegenstände der Bundesgesetzgebung und Bundeskompetenzen betreffen (z.B. auswärtige Angelegenheiten, Verteidigungsfragen, Bundeswehreinsätze)
- Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz sind von der Volksgesetzgebung ausgeschlossen.
- Der Gesetzentwurf muss auch sonst mit höherrangigen Verfassungsgrundsätzen (z.B. Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip) vereinbar sein.
- Der Gesetzentwurf benötigt eine zutreffende Überschrift. Denn die Unterschreibenden müssen wissen und verstehen können, wofür sie unterschreiben.
Hinweis: Für die Erarbeitung des erforderlichen Gesetzentwurfs benötigen Sie meistens fachkundige Hilfe und Beratung. Wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise an einen Verband, der oder die in Verfassungs- und Gesetzgebungsfragen erfahren ist.
- Sie benötigen mindestens 10.000 Unterstützungsunterschriften für Ihren Gesetzentwurf.
Für die Unterschriftensammlung müssen Sie Formblätter nach dem Muster der Anlage 8 zur Landesstimmordnung verwenden. Die Unterschriften gelten nur, wenn die Unterzeichner und Unterzeichnerinnen berechtigt sind, den Landtag von Baden-Württemberg zu wählen. Nach der Unterzeichnung müssen Sie sich daher von den Wohnsitzgemeinden der Unterzeichner und Unterzeichnerinnen die Wahlberechtigung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bescheinigen lassen.
Der mit den Unterschriften unterstützte Gesetzentwurf darf nicht mehr verändert werden, da sonst der Wille der Unterschreibenden verfälscht würde.
Zuständigkeit
für das Zulassungsverfahren: das Innenministerium