Vormund bestellen
Ablauf
Das Jugendamt oder das Standesamt informiert das Familiengericht, wenn eine Vormundschaft erforderlich ist. Dieses wählt die geeignete Person als Vormund aus. Nach dem Tod beider Eltern ermittelt es zunächst, ob in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) ein Vormund benannt wurde. Dann wird geprüft, ob die von den Eltern benannte Person die gesetzlichen Bestimmungen zur Übernahme einer Vormundschaft erfüllt.
Ist kein Vormund benannt oder erfüllt die benannte Person die notwendigen Voraussetzungen nicht, sucht das Familiengericht nach anderen geeigneten Personen. Das Familiengericht berücksichtigt zunächst die Verwandtschaft des Kindes.
Im Verfahren hört das Gericht die Angehörigen und den nahen Bekanntenkreis der Familie an. Auch das Jugendamt und das Kind können sich äußern. Das Kind wird immer gehört, wenn es älter als 14 Jahre ist. Übernimmt ein Verein die Vormundschaft, muss dieser zunächst einwilligen.
Hinweis: Zu Beginn des Gerichtsverfahrens erhält das minderjährige Kind einen Verfahrensbeistand, wenn das zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
Das Gericht bestellt den Vormund zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft. Der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin beauftragt diesen und nimmt ihm das Versprechen ab. Der Vormund muss dafür persönlich erscheinen.
Die Bestellung einer Vereinsvormundschaft oder Amtsvormundschaft (des Jugendamtes) wird durch das Familiengericht schriftlich verfügt.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.01.2015 freigegeben.
Gebühren
- Gerichtsgebühr bei der Anordnung der Vormundschaft: je nach Vermögen des Mündels
- Auslagen (z.B. Kosten für Verfahrensbeistand)
Voraussetzungen
Das Familiengericht bestellt einen Vormund, wenn
- Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge stehen
- kein Elternteil zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt ist
- der Familienstand eines minderjährigen Kindes nicht zu ermitteln ist.
Zuständigkeit
- das Amtsgericht (Familiengericht), bei dem eine Scheidung anhängig ist oder war, sofern gemeinsame Kinder der Ehegatten betroffen sind
- das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich der Mündel gewöhnlich aufhält oder
- das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk der Fürsorgebedarf bekannt wird, sofern keiner der beiden ersten Fälle vorliegt