Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Visum für Au-pair-Beschäftigte beantragen

Ablauf

Den auf Sie zutreffenden Aufenthaltstitel (nationales Visum, Aufenthaltsbescheinigung, Aufenthaltsberechtigung, Arbeitserlaubnis-EU) müssen Sie mit dem jeweiligen Formular schriftlich beantragen. Antragsformulare für Visumanträge erhalten Sie kostenlos von der zuständigen Stelle. Sie stehen Ihnen auch zum Download zur Verfügung, je nach Angebot der jeweiligen Auslandsvertretung.

Einzelheiten zum jeweiligen Verfahrensablauf finden Sie in den oben aufgelisteten Verfahrensbeschreibungen.

Tipp: Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes finden Sie Visumantragsformulare in mehreren Sprachen sowie weiterführende Informationen.

Die deutsche Gastfamilie für die Au-pair-Beschäftigung sollte Ihnen bekannt sein.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.11.2014 freigegeben.

Frist

Stellen Sie Ihren Antrag möglichst früh.

Gebühren

Die Kosten sind abhängig von der Art des Aufenthaltstitels. Einzelheiten finden Sie in den oben aufgelisteten Verfahrensbeschreibungen.

Informationen

Für die Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte in den meisten Fällen ein nationales Visum besitzen, das die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung erlaubt.

Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann die Einreise erleichtert sein. Kein Visum für die Einreise benötigen:

  • Au-pair-Beschäftigte, die Unionsbürger sind. Sie müssen aber nach der Einreise eine Bescheinigung beantragen.
  • Staatsangehörige der Republik Kroatien. Sie benötigen aber für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU.
  • Staatsangehörige der Schweiz. Sie müssen aber nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
  • Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige der folgenden Staaten sind:
    • Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und Vereinigte Staaten von Amerika
    • Sie müssen aber nach der Einreise in Deutschland innerhalb von drei Monaten eine Aufenthaltserlaubnis bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Genaue Informationen finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen:

Achtung: Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern.
Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens drei Monate im Halbjahr beschränkt.
Während des Touristenaufenthalts dürfen Sie nicht arbeiten, auch nicht als Au-pair-Beschäftigte.

Unterlagen

  • Einladungsschreiben der deutschen Gastfamilie
  • Reisepass (und eventuell eine Kopie des Reisepasses)
  • Vertrag mit der Vermittlungsagentur in Deutschland beziehungsweise Vertrag mit der Gastfamilie (Au-pair-Vertrag)

Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wenden Sie sich vorab an die zuständige Stelle.

Zuständigkeit

  • für den Antrag auf ein nationales Visum:

die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat), in deren Amtsbezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben

  • für den Antrag auf andere Aufenthaltstitel:

die örtliche Ausländerbehörde des Ortes, in dem Sie die Au-pair-Beschäftigung ausüben möchten

  • für den Antrag auf eine Arbeitserlaubnis-EU:

die Bundesagentur für Arbeit

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.