Waffenbesitzkarte beantragen
Ablauf
Sie müssen die Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.
Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie folgende Auskünfte ein:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
Die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis müssen Sie selbst nachweisen.
Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein
- amts- oder fachärztliches oder
- fachpsychologisches Zeugnis verlangen.
Hinweis: Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.12.2014 freigegeben.
Gebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.
Text
Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
Erwerben Sie Waffen aufgrund einer anderen Erlaubnis (z.B. Jagdschein), müssen Sie das der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitteilen und die Waffen in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.
Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahren.
Beim Transport müssen die Waffen ungeladen sein und sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe.
Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbußen und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
- möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
Die weiteren erforderlichen Unterlagen sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz einer Waffe und von der Art der Waffen, für die Sie eine Waffenbesitzkarte beantragen:
- Sportschützinnen und Sportschützen:
- Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über das Bedürfnis und eine mindestens zwölfmonatige schießsportliche Betätigung
- Sachkundenachweis
- Jägerinnen und Jäger: gültiger Jagdschein
- Erbinnen und Erben einer Waffe: Welche Unterlagen Sie im Erbfall vorlegen müssen, erfahren Sie unter "Waffenbesitzkarte im Erbfall".
- Sammlerinnen und Sammler:
- Sachkundenachweis
- Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der beabsichtigten Anlegung oder Erweiterung einer Waffensammlung
- gefährdete Personen:
- Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern.
- Sachkundenachweis
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind:
- Mindestalter: grundsätzlich 25 Jahre
- abweichend davon gelten bestimmte Ausnahmen:
- Für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gilt ein Mindestalter von 21 Jahren, wenn Sie ein positives amts- oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen können,
- Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zum sportlichen Schießen mit bestimmten Kleinkaliberwaffen und Flinten gilt für Sie ein Mindestalter von 18 Jahren.
- Zuverlässigkeit
Sie dürfen vor allem keine Vorstrafen haben. - persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - geschäftsunfähig,
- alkoholabhängig oder
- psychisch krank sind.
- Sachkunde
Den erforderlichen Nachweis der Sachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen Vorschriften und den sicheren Umgang mit Waffen und Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen können Sie durch eine Prüfung beim zuständigen Regierungspräsidium erlangen. In bestimmten Fällen können Sie die Sachkunde auf andere Weise (z.B. durch die Jägerprüfung oder für Sportschützinnen und Sportschützen durch erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Sachkundelehrgang) nachweisen. - Nachweis eines Bedürfnisses
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben. Ein solches haben vor allem: - Jägerinnen und Jäger
- Sportschützinnen und Sportschützen
- Waffensammlerinnen und Waffensammler
- gefährdete Personen
- Personen, die Waffen herstellen oder mit ihnen handeln
- Unternehmerinnen und Unternehmer des Bewachungsgewerbes
Zuständigkeit
die Kreispolizeibehörden
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort,
- das Landratsamt,
- die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
- die Verwaltungsgemeinschaft.