Waffenbesitzkarte im Erbfall beantragen
Ablauf
Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.
Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie folgende Auskünfte ein:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
Die persönliche Eignung und den Einbau des Blockiersystems müssen Sie selbst nachweisen.
Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie Folgendes verlangen:
- amts- oder fachärztliches Zeugnis oder
- fachpsychologisches Zeugnis
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.12.2014 freigegeben.
Gebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Text
Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte müssen Sie innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist beantragen.
Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf Sie zugreifen können. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsbehältnissen aufbewahren. Beim Transport dürfen die Waffen nicht geladen sein und sollten sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe.
Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit einer Geldbuße und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
- Nachweis der Erbberechtigung (Testament, Erbschein)
- Verzichtserklärung eventueller Miterbinnen und Miterben
- Waffenbesitzkarte der verstorbenen Person
- Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems, sofern die zuständige Behörde keine Ausnahme zulässt und Sie nicht sachkundig sind.
- zum Nachweis der persönlichen Eignung können erforderlich sein:
- ein amts- oder fachärztliches oder
- ein fachpsychologisches Zeugnis
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- die Erblasserin oder der Erblasser hat die Schusswaffe berechtigt besessen
- Mindestalter
- 18 Jahre
Minderjährige Erben müssen die Waffe einer waffenrechtlich berechtigten Person überlassen. - 21 Jahre, wenn Sie Sportschützin oder Sportschütze sind und bestimmte Waffen besitzen wollen
- Zuverlässigkeit
Sie dürfen vor allem keine Vorstrafen haben. - persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind. - Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems
Es dürfen nur eingewiesene Personen das Blockiersystem einbauen, die eine Waffenherstellungserlaubnis oder eine Waffenhandelserlaubnis besitzen. An ihrer Stelle dürfen auch hierzu bevollmächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Einbau vornehmen. Vorschriften hierzu hat der Bund in der "Technischen Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen" erstellt. Ausnahmen von der Verpflichtung, Erbwaffen mit einem Blockiersystem zu sichern, sind durch die zuständige Behörde möglich. Das gilt, wenn ein entsprechendes Blockiersystem für die Waffe noch nicht vorhanden ist.
Zuständigkeit
die Kreispolizeibehörden
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:
- das Landratsamt,
- die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
- die Verwaltungsgemeinschaft