Wohnungssicherung - Sozialhilfe beantragen
Ablauf
Wenden Sie sich unverzüglich persönlich an die zuständige Stelle, damit eine Obdachlosigkeit verhindert werden kann. Auch in allen anderen Fällen müssen Sie persönlich zur zuständigen Stelle gehen. Dort helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, den Antrag auf Sozialhilfe auszufüllen oder zu ergänzen. Zuständige Stelle ist je nach Wohnort die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 18.04.2012 freigegeben.
Frist
Wenden Sie sich unverzüglich an die zuständige Stelle, damit Sie so rasch wie möglich Hilfe erhalten.
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Staatsangehörigen: Nachweis des legalen Aufenthalts in Deutschland
- Einkommensunterlagen (z.B. Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Rente, Sozialhilfe)
- Unterlagen zu vorhandenen Schuld- und Unterhaltsverpflichtungen
- bei akuter Obdachlosigkeit: zusätzlich
- geeignete Unterlagen, die die akute Obdachlosigkeit zeigen (z.B. Gerichtsbeschluss, Entlassungsschein, Nachweis über Unterkunftsverlust)
- wenn der Verlust der Wohnung droht: zusätzlich
- Unterlagen, die den drohenden Wohnungsverlust verdeutlichen (z.B. Kündigung, Räumungsklage, Räumungstermin)
- Mietvertrag
- Zahlungsnachweise bezüglich der laufenden Miete (z.B. Kontoauszug)
- wenn Sie eine Wohnung benötigen: zusätzlich
- Unterlagen, die die Notwendigkeit des Wohnungswechsels zeigen (z.B. Kündigung, Atteste, Mietvertrag der bisherigen Wohnung)
Hinweis: Im Einzelfall kann die zuständige Stelle von Ihnen weitere Informationen und Nachweise verlangen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Hilfe ist drohende oder bereits erfolgte Obdachlosigkeit ohne Aussicht auf eine neue Wohnung.
Welche zusätzlichen Voraussetzungen Sie möglicherweise erfüllen müssen, kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Erkundigen Sie sich deshalb bitte direkt bei der zuständigen Stelle.
Zuständigkeit
das Sozialamt
Sozialamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.