Widerspruch gegen einen Mahnbescheid
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat ihn am 25.01.2011 freigegeben.
Frist
Die Frist für das Einlegen des Widerspruchs beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids.
Hinweis: Wenn Sie dem Mahnbescheid verspätet widersprochen haben und auf der Grundlage dieses Mahnbescheids ein Vollstreckungsbescheid ergeht, wird Ihr Widerspruch gegen den Mahnbescheid als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet.
Voraussetzungen
Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist schriftlich beim zuständigen Gericht zu erheben. Verwenden Sie den Vordruck, der dem Mahnbescheid beigefügt ist.
Nachdem Sie Widerspruch eingelegt haben, wird das Verfahren auf Antrag einer Partei an das für den Rechtsstreit zuständige Gericht abgegeben und in ein reguläres ("streitiges") Verfahren übergeleitet, in dem die Berechtigung der Forderung überprüft wird.
Zuständigkeit
grundsätzlich das Amtsgericht, das den Mahnbescheid erlassen hat