Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Wohnungsbau - Förderung von allgemeinem Sozialmietwohnraum beantragen

Ablauf

Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort müssen Sie auch den Förderantrag zusammen mit dem Antrag auf ein KfW-Darlehen zur energetischen Sanierung und der „Bestätigung zum Antrag“ der KfW (derzeit KfW-Nummer 6000002146) einreichen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Wohnraumförderungsstelle.

Vollständige und förderfähige Anträge leitet die zuständige Stelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.

Achtung: Erst mit abgeschlossener Prüfung Ihres Antrages und schriftlicher Förderzusage der L-Bank ist die Finanzierung Ihres Vorhabens gesichert. Beginnen Sie deshalb in der Regel nicht vorzeitig mit dem Bau, Kauf oder Umbau von neuem oder vorhandenem Wohnraum (Förderschädlichkeit des vorzeitigen Vorhabensbeginns, außer die zuständige Stelle stimmt dem zu).

Tipp: Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0721/150-3875 bei Finanzierungsfragen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.11.2012 freigegeben.

Frist

Achtung: Bei der Förderung von neuem Mietwohnraum werden die Fördermittel im Rahmen eines Bieterverfahrens vergeben. Die Förderung des Neubaus von Mietwohnraum müssen Sie daher bis zum 31. Mai 2012 (Datum des Poststempels/Eingangstempels) beantragen. Ist das Budget danach nicht erschöpft, können Sie bis zum 31. August 2012 erneut Anträge stellen. Nicht fristgerecht eingehende oder unvollständige Anträge lehnt die L-Bank ab.

Die Förderung der energetischen Sanierung und/oder barrierefreien Modernisierung bestehenden Mietwohnraums können Sie laufend beantragen.

Gebühren

In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.

Informationen

Achtung: Die Inhalte dieser Verfahrensbeschreibung sind veraltet. Eine Prüfung und Aktualisierung findet Ende Mai 2015 statt.

Gewerbliche Investoren wie auch Kommunen und Privatpersonen können im Rahmen des Landeswohnraumförderungs-Programms 2012 eine Förderung für die Schaffung von allgemeinem Sozialmietwohnraum erhalten.

Für folgende Vorhaben kommt eine Förderung in Betracht:

  • der Neubau von Mietwohnraum (das gilt auch für Mietwohnraum in Einheiten von zehn oder mehr Wohnungen für Seniorinnen und Senioren oder Menschen mit schweren Behinderungen. Der Zweck muss ein ambulantes betreutes Wohnen sein),
  • die energetische Sanierung und/oder barrierefreie Modernisierung bestehenden Mietwohnraums.

Eine zusätzliche Förderung ist möglich

  • wenn beim Neubau ein höherer energetischer Standard (als bereits vorausgesetzt) erreicht wird und
  • bei Innovation des Vorhabens.

Die Förderung erfolgt in der Regel durch ein Kapitalmarktdarlehen mit 15- oder 25-jähriger Zinsverbilligung. Bauen Sie eine Wohnung nach der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN-Norm barrierefrei aus (derzeit DIN 18025), können Sie auch die Förderung durch einen Zuschuss wählen. Bei der energetischen Sanierung von Mietwohnungen wird das Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) weiter im Zins verbilligt und der Zinsverbilligungszeitraum verlängert.

Tipp: Nähere Informationen finden Sie in der Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2012 und in der Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2012 sowie im Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank).

Unterlagen

Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie in der Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2015/2016 (VwV-LWFPr 2015/2016).

Voraussetzungen

Für eine Förderung müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Dies sind vor allem:

Der Neubau von Mietwohnraum

  • muss in Groß- und Universitätsstädten, an sonstigen Hochschulstandorten oder in den Gemeinden der Verdichtungsräume des Landes (sonstige Gemeinden der Kategorie I) liegen,
  • muss einen Primärenergiebedarf von mindestens 30 Prozent unter den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), das heißt, aktuell mindestens den KfW-Effizienzhaus-Standard 70 aufweisen,
  • ist 15 Jahre zugunsten von Haushalten mit niedrigeren Einkommen zu binden (Belegungsbindung) und
  • muss während der Bindungsdauer eine gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete verringerte monatliche Miete je Quadratmeter Wohnfläche von 3 Euro in Groß- und Universitätsstädten, von 2 Euro an sonstigen Hochschulstandorten sowie in den übrigen Gemeinden der Verdichtungsräume haben (Mietbindung).

Bei einer energetischen Sanierung und/oder barrierefreien Modernisierung bestehenden Mietwohnraums

  • müssen Sie die KfW-Angebote „Energieeffizient sanieren - Kredit“ und „Energieeffizient sanieren - Kredit, Einzelmaßnahmen“ in Anspruch nehmen und/oder die Wohnung nach der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN-Norm (derzeit DIN 18025) barrierefrei umbauen.
  • ist Ihr Vorhaben 10 Jahre zugunsten von Haushalten mit niedrigeren Einkommen zu binden (Belegungsbindung). Die monatliche Miete muss während der Bindungsdauer gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete um 1,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche in Groß- oder Universitätsstädten beziehungsweise 1 Euro in den übrigen Gemeinden niedriger sein (Mietbindung). Bei fortgesetzten Mietverhältnissen müssen Sie andernfalls während der Bindungsdauer auf eine mögliche Erhöhung der Miete verzichten.

Die Eigenleistung beträgt 25 Prozent der Gesamtkosten.

Hinweis: Eine Kombination von Zuwendungen für die Fördermaßnahme ist nur in bestimmten Fällen möglich. Generell ist dies zulässig mit Programmen der Gemeinden, der Landkreise, der L-Bank sowie der KfW. Eine Doppelförderung ist jedoch ausgeschlossen.

Zuständigkeit

  • in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt
  • in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes