Wehrbeschwerde vorbringen
Ablauf
Sie können die Beschwerde schriftlich oder mündlich vorbringen. Bei einer mündlichen Beschwerde fertigt die zuständige Stelle eine Niederschrift an. Sie haben das Recht, eine Abschrift zu verlangen.
Über Ihre Beschwerde wird schriftlich entschieden. Den Bescheid erhalten Sie mit der Post. Bei positiver Entscheidung sorgt die zuständige Stelle für Abhilfe. Wenn Ihre Beschwerde zurückgewiesen wird, erhalten Sie mit dem Bescheid auch eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung. Aus dieser geht hervor, wo und binnen welcher Frist Sie gegen den Bescheid Rechtsmittel einlegen können.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die
Wehrbereichsverwaltung Süd hat dessen ausführliche Fassung am 17.04.2012 freigegeben.
Frist
Sie müssen die Beschwerde innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Beschwerdeanlasses einlegen. Sie dürfen Ihre Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht vorbringen.
Hinweis: Sind Sie an der Einhaltung der Frist gehindert? Dann läuft sie erst zwei Wochen, nachdem der Hinderungsgrund beseitigt wurde, ab. Hinderungsgründe können sein:
- militärischer Dienst
- Naturereignisse
- andere unabwendbare Ereignisse
Text
Bevor Sie Beschwerde einlegen, können Sie auch eine Vertrauensperson (z.B. einen anderen Soldaten oder eine andere Soldatin) als Vermittler oder Vermittlerin hinzuziehen. Diese darf an der Sache selbst nicht beteiligt sein.
Zuständigkeit
- für das Einlegen der Beschwerde: Ihre nächsten Disziplinarvorgesetzten
Soldaten und Soldatinnen, die stationär in einem Bundeswehrkrankenhaus behandelt werden, können auch beim Chefarzt beziehungsweise bei der Chefärztin Beschwerde einlegen. Soldaten und Soldatinnen, die sich in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden bei den Vollzugsvorgesetzten vorbringen. - für die Entscheidung: die Disziplinarvorgesetzten, die den Gegenstand der Beschwerde beurteilen müssen
Bei Beschwerden gegen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entscheidet die nächsthöhere Dienststelle.