Wohnungsbau - Förderung von selbst genutztem Wohneigentum beantragen
Ablauf
Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort müssen Sie auch den Förderantrag zusammen mit dem Antrag auf ein KfW-Darlehen zur energetischen Sanierung und der „Bestätigung zum Antrag“ der KfW (derzeit KfW-Nummer 6000002146) einreichen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Wohnraumförderungsstelle.
Vollständige und förderfähige Anträge leitet die zuständige Stelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.
Achtung: Erst mit abgeschlossener Prüfung Ihres Antrages und schriftlicher Förderzusage der L-Bank ist die Finanzierung Ihres Vorhabens gesichert. Beginnen Sie deshalb in der Regel nicht vorzeitig mit dem Bau, Kauf oder Umbau von neuem oder vorhandenem Wohnraum (Förderschädlichkeit des vorzeitigen Vorhabensbeginns, außer die zuständige Stelle stimmt dem zu).
Tipp: Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0800/150-3030 (kostenlos aus deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und -provider) bei Finanzierungsfragen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 20.04.2012 freigegeben.
Frist
Die Förderung können Sie laufend beantragen.
Gebühren
In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.
Voraussetzungen
Für folgende Personen kommt eine Förderung in Frage:
- Ehepaare, Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften (Paare) sowie Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind, das noch nicht 18 Jahre alt ist,
- (nur zur Inanspruchnahme eines Optionsdarlehens) kinderlose Paare, bei denen keine der Personen älter als 45 Jahre ist und
- schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen.
Hinweis: Für volljährige Kinder gilt eine Ausnahmeregelung, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und im Haushalt leben.
Die Schwerbehinderung bestimmt sich nach dem Sozialgesetzbuch. Danach ist ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 erforderlich. Die speziellen Wohnbedürfnisse hinsichtlich Grundriss oder Ausstattung müssen unmittelbar von der Schwerbehinderung herrühren.
Einkommensgrenze
Das Förderprogramm wendet sich an Haushalte, deren Gesamtjahreseinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Bei einer Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern liegt diese z.B. bei einem Gesamtjahreseinkommen von rund 62.000 Euro. Für Menschen mit schweren Behinderungen und speziellen Wohnbedürfnissen ist in der Regel ein höheres Jahreseinkommen zulässig.
Das Gesamtjahreseinkommen eines Haushalts ergibt sich aus den Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen. Maßgeblich ist der Bruttojahresverdienst (auch bei selbständiger Tätigkeit);
- Bruttolohn beziehungsweise Bruttogehalt
- einschließlich aller tariflichen und außertariflichen Leistungs-, Sozial- und sonstigen Zulagen und Zuschläge wie zum Beispiel
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld
- Gratifikationen
- 13. und 14. Monatsgehalt
- Gewinnbeteiligungen
- Tantiemen
- einschließlich vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers oder von ihm übernommene Lohnsteuerbeträge und Versicherungsprämien.
Hinweis: Sachbezüge und Zahlungen zum Ausgleich für bestimmte Mehraufwendungen zählen nicht zum Bruttojahresverdienst.
Außerdem müssen für eine Förderung weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Dies sind vor allem:
- Beim Neubau beziehungsweise beim Erwerb einer neuen Wohnung oder eines neuen Hauses, das Sie selbst nutzen werden,
- muss dieses einen Primärenergiebedarf von mindestens 30 Prozent unter den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) aufweisen, das heißt, aktuell mindestens den KfW-Effizienzhaus-Standard 70.
- Beim Erwerb einer bereits vorhandenen Wohnung oder eines vorhandenen Hauses bis Bauantragsjahr 1994, in dem Sie selbst wohnen werden,
- müssen Sie anschließend das KfW-Angebot „Energieeffizient sanieren“ oder „Energieeffizient sanieren - Einzelmaßnahmen“ in Anspruch nehmen oder die entsprechende Maßnahme zum Beispiel in Eigenleistung durchführen.
Bei Wohnraum ab Bauantragsjahr 1995 oder ab einem früheren Antragsjahr mit einem energetischen Niveau, das bereits dem Stand der WärmeschutzVO entspricht, ist dies nicht erforderlich.
- Ihr Vorhaben ist 15 Jahre zur Selbstnutzung zugunsten von Haushalten mit niedrigeren Einkommen zu binden.
- Die Eigenleistung beträgt grundsätzlich 15 Prozent bei einer erstrangigen Absicherung der Darlehen, im Übrigen 25 Prozent der Gesamtkosten.
Sie können keine Förderung erhalten, wenn Sie bereits über angemessenen Wohnraum verfügen. Außerdem wird grundsätzlich nur Wohnraum gefördert, dessen Wohnfläche 160 Quadratmeter für bis zu vier Haushaltsmitglieder nicht übersteigt. In Einzelfällen sind Ausnahmen von der Wohnflächengrenze möglich.
Hinweis: Eine Kombination von Zuwendungen für die Fördermaßnahme ist nur in bestimmten Fällen möglich. Generell ist dies zulässig mit Programmen der Gemeinden, der Landkreise, der L-Bank sowie der KfW. Eine Doppelförderung ist jedoch ausgeschlossen.
Zuständigkeit
- in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt
- in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes