Wohnungsbau - Förderung von Mietwohnraum für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung beantragen
Ablauf
Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Stelle beantragen. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Wohnraumförderungsstelle.
Vollständige und förderfähige Anträge leitet die zuständige Stelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.
Achtung: Erst mit abgeschlossener Prüfung Ihres Antrages und schriftlicher Förderzusage der L-Bank ist die Finanzierung Ihres Vorhabens gesichert. Beginnen Sie deshalb in der Regel nicht vorzeitig mit dem Bau, Kauf oder Umbau von neuem oder vorhandenem Wohnraum (Förderschädlichkeit des vorzeitigen Vorhabensbeginns, außer die zuständige Stelle stimmt dem zu).
Tipp: Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0721/150-3875 bei Finanzierungsfragen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 20.04.2012 freigegeben.
Frist
Die Förderung können Sie laufend beantragen.
Gebühren
In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.
Voraussetzungen
Für eine Förderung müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Dies sind vor allem:
- Sie müssen eine Konzeption mit speziellen Betreuungsangeboten für Mieterinnen und Mieter nachweisen,
- der Mietwohnraum
- ist in der Regel zwölf Jahre zugunsten von Haushalten mit niedrigeren Einkommen und besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung zu binden (Belegungsbindung) und
- darf während der Bindungsdauer eine nach den Gebietskategorien gestaffelte, betragsmäßig festgelegte monatliche Höchstmiete je Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten (Mietbindung).
- Die Eigenleistung beträgt 25 Prozent der Gesamtkosten.
Hinweis: Eine Kombination von Zuwendungen für die Fördermaßnahme ist nur in bestimmten Fällen möglich. Generell ist dies zulässig mit Programmen der Gemeinden, der Landkreise, der L-Bank sowie der KfW. Eine Doppelförderung ist jedoch ausgeschlossen.
Zuständigkeit
- in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt
- in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes