Zeugenanwalt - Beiordnung erhalten
Ablauf
Die Beiordnung erfolgt entweder auf Ihren Antrag oder durch die Staatsanwaltschaft. Das Gericht kann auch von Amts wegen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 20.09.2011 freigegeben.
Gebühren
Die Kosten für den Zeugenanwalt oder die Zeugenanwältin werden von der Staatskasse getragen.
Text
Informationen zu "Zeugenanwälten" und "Zeugenanwältinnen" erhalten Sie bei den Rechtsanwaltskammern, beim Weißen Ring e.V. sowie beim Anwaltssuchservice.
Voraussetzungen
Unter den folgenden Voraussetzungen erhalten Sie als Zeuge oder Zeugin anwaltlichen Beistand:
- Sie können Ihre Rechte bei der Vernehmung nicht selbst durchsetzen. Darunter fällt beispielsweise das Durchsetzen des Zeugnisverweigerungsrechts von Kindern oder Jugendlichen.
- Es kann nicht auf andere Weise (z.B. durch Anwesenheit einer Vertrauensperson) ein gleichwertiger Schutz erreicht werden.
Zuständigkeit
für die Entscheidung über die Beiordnung: das Gericht, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist