Zulassungsausschuss - Zulassung als Vertragsarzt beantragen
Ablauf
Die Zulassung müssen Sie schriftlich bei der Geschäftsstelle des für Ihren Niederlassungsort (Vertragsarztsitz) zuständigen Zulassungsausschuss für Ärztinnen und Ärzte beantragen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- für welchen Vertragsarztsitz die Zulassung beantragt wird
- unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird
Der Zulassungsausschuss entscheidet über den Antrag nach mündlicher Verhandlung mittels Beschluss. In dem Beschluss steht, bis zu welchem Tag Sie Ihre vertragsärztliche Tätigkeit am Vertragsarztsitz aufnehmen müssen.
Hinweis: Bei wichtigen Gründen kann der Zulassungsausschuss diesen Zeitpunkt auf Antrag auf später verschieben. Ist der Vertragsarztsitz zulassungsbeschränkt, müssen Sie Ihre Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses aufnehmen. Ansonsten erlischt die Zulassung.
Der Beschluss wird Ihnen gemeinsam mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Auch die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen erhalten ein Exemplar des Beschlusses.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 16.08.2012 freigegeben.
Frist
Sie müssen die vertragsärztliche Tätigkeit bis zu dem im Beschluss festgesetzten Zeitpunkt aufnehmen.
Hinweis: Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann dieser Zeitpunkt auf Antrag auch auf später verschoben werden.
Wenn Sie eine Zulassung für einen Vertragsarztsitz in einem Planungsbereich bekommen, der von Zulassungsbeschränkungen betroffen ist, müssen Sie die vertragsärztliche Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses aufnehmen, da die Zulassung ansonsten erlischt.
Gebühren
- Antrag auf Zulassung: 100 Euro
- Bestandskraftgebühr (wenn der Zulassungsbescheid unanfechtbar geworden ist): 400 Euro
Text
Als Vertragsarzt oder Vertragsärztin müssen Sie Ihre Sprechstunden am Vertragssitz abhalten. Näheres regelt der Bundesmantelvertrag-Ärzte- und der Arztersatzkassenvertrag.
Sofern es die Versorgung der Versicherten an weiteren Orten verbessert, können Sie dort vertragsärztliche Tätigkeiten im Sinne einer Zweigpraxis ausüben. Sie benötigen dafür die vorherige Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Die Versorgung der Versicherten am Vertragsarztsitz darf durch den Betrieb einer Zweigpraxis nur geringfügig beeinträchtigt werden.
Wollen Sie Ihren Vertragssitz verlegen, müssen Sie das beim Zulassungsausschuss beantragen. Dieser darf die Verlegung nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Eine Verlegung ist beispielsweise immer ausgeschlossen, wenn am bisherigen Vertragsarztsitz eine Unterversorgung entsteht.
Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses können Sie Widerspruch beim Berufungsausschuss einlegen.
Unterlagen
- Auszug aus dem Arztregister mit folgenden Daten:
- Datum der Approbation
- Datum der Eintragung ins Arztregister
- Datum der Anerkennung des Rechts zum Führen von Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen
- Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten
- Lebenslauf
- Führungszeugnis
- Erklärung über die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse (mit Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses)
- Erklärung darüber, ob Sie
- drogen- oder alkoholabhängig sind oder
- innerhalb der letzten fünf Jahre drogen- oder alkoholabhängig gewesen sind oder
- sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Drogen- oder Alkoholsucht unterzogen haben und
- dass keine gesetzlichen Hinderungsgründe gegen die Ausübung des Arztberufes bestehen
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.
- Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich Sie bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen waren
(mit Angabe von Ort und Dauer der Niederlassung oder Zulassung und des Grundes der etwaigen Beendigung) - Erklärung, dass der Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränkt werden soll
Die Dokumente müssen Sie im Original oder als beglaubigte Abschriften vorlegen.
Hinweis: Können Sie keine Bescheinigungen über Ihre ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten vorlegen, müssen Sie die nachzuweisenden Sachverhalte anders glaubhaft machen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung sind:
- Sie sind im Arztregister als Arzt oder Ärztin beziehungsweise als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin eingetragen.
- Sie stehen trotz eines Beschäftigungsverhältnisses oder anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeiten den Versicherten in dem mit Ihrer Zulassung verbundenen Versorgungsauftrag entsprechenden zeitlichen Umfang zur Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten zur Verfügung.
- Sie üben keine ärztliche Tätigkeit aus, die ihrem Wesen nach nicht mit der Tätigkeit eines Vertragsarztes oder einer Vertragsärztin vereinbar ist.
- Sie sind nicht nur vorübergehend unfähig die vertragsärztliche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder sonstigen in Ihrer Person liegenden schwerwiegenden Gründen ordnungsgemäß auszuüben.
Hinweis: Bei Hinderungsgründen im Sinne des zweiten oder dritten Aufzählungspunkts können Sie unter bestimmten Bedingungen eine Zulassung erhalten. Sie müssen den der Eignung entgegenstehenden Grund spätestens drei Monate, nachdem die Zulassung unanfechtbar geworden ist, beseitigen. Tätigkeiten in zugelassenen Krankenanstalten, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen stehen einer vertragsärztlichen Tätigkeit nicht im Wege.
Zuständigkeit
der Zulassungsausschuss des Zulassungsbezirks, in dem Sie sich als Vertragsarzt oder Vertragsärztin niederlassen wollen