Zulassung von Privatkrankenanstalten
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Wirtschaftsministerium hat ihn am 20.01.2006 freigegeben.
Gebühren
je nach Größe der Einrichtung: zwischen 30 Euro und 900 Euro
Unterlagen
- Personalausweis oder Nationalpass
Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme der EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Bei einer vergleichbaren unselbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person gilt dasselbe. - Führungszeugnis (sollte nicht älter als sechs Monate sein)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (sollte nicht älter als sechs Monate sein)
- Handelsregisterauszug (diesen müssen Unternehmen vorlegen, die im Handelsregister eingetragen sind)
- Beschreibung des Therapiekonzeptes, der Art, Zahl und Belegung der Räume, der Personalausstattung
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird nur in folgenden Fällen untersagt:
- Wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Klinik dartun.
Die Erlaubnis wird einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person erteilt. Ist das Unternehmen eine Personengesellschaft, bedarf jeder der geschäftsführenden Gesellschafter eine Erlaubnis. Als Hinweis auf Unzuverlässigkeit wird zum Beispiel neben mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Steuerschulden oder einschlägigen Vorstrafen insbesondere auch die Tatsache gewertet, dass Ihnen schon einmal eine Konzession entzogen wurde oder Sie ohne die nötige Erlaubnis eine Privatkrankenanstalt betrieben haben. - Wenn Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen.
Zwar müssen Sie nicht selbst Arzt sein, Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass hinreichender medizinischer Sachverstand vorhanden ist (z.B. durch die Beschäftigung von Ärzten und Pflegepersonal) und dass bei der medizinisch-technischen Einrichtung ein bestimmter Mindeststandard gewährleistet ist. - Wenn nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen.
Die Konzession wird für bestimmte Räume erteilt, sie ersetzt nicht die Baugenehmigung. - Wenn die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
- Wenn die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
Zuständigkeit
- wenn die Anstalt in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
- wenn die Anstalt in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
Bezugsorttext
Geben Sie in der Ortswahl den Standort der Anstalt an.