Zuwendungen für Horte beantragen
Ablauf
Sie müssen die Zuwendung schriftlich beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vom zuständigen Regierungspräsidium. Es steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung. Sie können es persönlich abgeben oder schriftlich übermitteln.
Tipp: Sie haben mehrere Hortgruppen an verschiedenen Standorten eingerichtet? Dann können Sie die Zuwendungen ab dem zweiten Jahr des Bestehens der Horte in einem Sammelantrag beantragen. Das entsprechende Antragsformular "Sammelantrag" erhalten Sie ebenfalls vom zuständigen Regierungspräsidium oder können es im Kultusportal herunterladen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.11.2014 freigegeben.
Frist
- für Gruppen, die Sie zu Beginn eines Schuljahres weiterführen oder neu einrichten und die spätestens in der ersten Schulwoche nach den Sommerferien ihren Betrieb aufnehmen:
- Antrag frühestens ab 15. November des laufenden Schuljahres
- Bis spätestens 31. Dezember soll der Antrag beim Regierungspräsidium vorliegen.
- für Gruppen, die Sie während des Schuljahres einrichten:
- Sie können den Zuschuss zwei Monate nach Aufnahme des Hortbetriebs, frühestens jedoch am 15. November des laufenden Schuljahres, beantragen.
Hinweis: Ab dem Schuljahr 2015/2016 können keine neuen Gruppen mit Landesmitteln bezuschusst werden. Es werden nur noch die Betreuungsgruppen gefördert, die im Schuljahr 2014/2015 bezuschusst worden sind.
Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- bei neu eingerichteten Hortgruppen: Betriebserlaubnis
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zuwendung sind:
- Die Betreuung ist an Schultagen von Montag bis Freitag nach dem Unterrichtsvormittag täglich für mindestens fünf Stunden gewährleistet.
- für freie Träger:
- Sie müssen gemeinnützig sein.
- Wenn Sie Träger eines herkömmlichen Horts sind, müssen Sie eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch das Jugendamt haben.
- für Horte an Ersatzschulen: Sie müssen auch schulpflichtige Kinder anderer Schulen in den Hort aufnehmen und diese Möglichkeit in geeigneter Weise bekannt gegeben haben.
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium