Zuwendungen für flexible Nachmittagsbetreuung und kommunale Betreuungsangebote beantragen
Ablauf
Sie müssen die Zuwendung schriftlich beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium. Es steht Ihnen auch im Internet zum Download zur Verfügung. Sie können es persönlich abgeben oder schriftlich übermitteln.
Tipp: Sie haben mehrere Gruppen an verschiedenen Standorten eingerichtet? Dann können Sie die Zuwendungen ab dem zweiten Jahr des Bestehens der Gruppe in einem Sammelantrag beantragen. Das Antragsformular "Sammelantrag" erhalten Sie auch beim zuständigen Regierungspräsidium. Alternativ können Sie es im Kultusportal herunterladen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.11.2014 freigegeben.
Frist
- für Gruppen, die Sie zu Beginn eines Schuljahres weiterführen oder neu einrichten und die spätestens in der ersten Schulwoche nach den Sommerferien ihren Betrieb aufnehmen:
- Antrag frühestens ab 15. November des laufenden Schuljahres
- Bis spätestens 31. Dezember soll der Antrag beim Regierungspräsidium vorliegen.
- für Gruppen, die Sie während des Schuljahres einrichten:
- Sie können den Zuschuss zwei Monate nach Aufnahme des Betreuungsangebots, frühestens jedoch am 15. November des laufenden Schuljahres, beantragen.
Hinweis: Ab dem Schuljahr 2015/2016 können keine neuen Gruppen mit Landesmitteln bezuschusst werden. Es werden nur noch die Betreuungsgruppen gefördert, die im Schuljahr 2014/2015 bezuschusst worden sind.
Unterlagen
ausgefülltes Antragsformular
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zuwendung sind:
- Pro Gruppe können höchstens 15 Stunden wöchentlich bezuschusst werden.
- Für jede Gruppe muss mindestens eine eigene Betreuungskraft zur Verfügung stehen.
- Freie Träger erhalten die Zuwendung nur, wenn sie gemeinnützig im Sinne des Gesetzes sind.
- Es können nur die tatsächlich an Schultagen geleisteten Betreuungsstunden am Nachmittag bezuschusst werden.
- Die Betreuungszeit beginnt frühestens um 12:00 Uhr und endet spätestens um 17:30 Uhr.
- Die flexible Nachmittagsbetreuung muss im Rahmen des Gesamtbetreuungskonzeptes der Gemeinde erfolgen.
- Ausgenommen von der Zuwendung sind Ganztagsschulen nach § 4a Schulgesetz.
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium