Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Zuwendungen für flexible Nachmittagsbetreuung und kommunale Betreuungsangebote beantragen

Ablauf

Sie müssen die Zuwendung schriftlich beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium. Es steht Ihnen auch im Internet zum Download zur Verfügung. Sie können es persönlich abgeben oder schriftlich übermitteln.

Tipp: Sie haben mehrere Gruppen an verschiedenen Standorten eingerichtet? Dann können Sie die Zuwendungen ab dem zweiten Jahr des Bestehens der Gruppe in einem Sammelantrag beantragen. Das Antragsformular "Sammelantrag" erhalten Sie auch beim zuständigen Regierungspräsidium. Alternativ können Sie es im Kultusportal herunterladen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.11.2014 freigegeben.

Frist

  • für Gruppen, die Sie zu Beginn eines Schuljahres weiterführen oder neu einrichten und die spätestens in der ersten Schulwoche nach den Sommerferien ihren Betrieb aufnehmen:
    • Antrag frühestens ab 15. November des laufenden Schuljahres
    • Bis spätestens 31. Dezember soll der Antrag beim Regierungspräsidium vorliegen.
  • für Gruppen, die Sie während des Schuljahres einrichten:
    • Sie können den Zuschuss zwei Monate nach Aufnahme des Betreuungsangebots, frühestens jedoch am 15. November des laufenden Schuljahres, beantragen.

Hinweis: Ab dem Schuljahr 2015/2016 können keine neuen Gruppen mit Landesmitteln bezuschusst werden. Es werden nur noch die Betreuungsgruppen gefördert, die im Schuljahr 2014/2015 bezuschusst worden sind.

Gebühren

keine

Informationen

Bestimmte Träger von Betreuungsangeboten können Zuwendungen des Landes beantragen.

Dazu gehören

  • Betreuungsangebote der flexiblen Nachmittagsbetreuung an allgemeinbildenden Schulen oder
  • kommunale Betreuungsangebote an Ganztagsschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung.

Als Träger müssen Sie die Landeszuwendungen vollständig dazu verwenden, um

  • ihren Betreuungsbetrieb zu finanzieren beziehungsweise
  • ihre finanziellen Ausfälle durch die soziale Gestaltung der Elternbeiträge zu decken.

Zuwendungsberechtigt sind:

  • öffentliche Schulträger
  • freie Träger (z.B. Kirchen, Elternvereine, Fördervereine, Sportvereine)

Der Zuschuss beträgt pro Gruppe und Schuljahr 275 Euro für jede betreute Wochenstunde von 60 Minuten.

Hinweis: Haben Sie eine Gruppe während eines Schuljahres eingerichtet? Dann beträgt der Zuschuss für jeden Kalendermonat, in dem die Gruppe mindestens 15 Tage bestanden hat, ein Zwölftel des Zuwendungsbetrags.

Die bestehenden Betreuungsprogramme werden bis Ende des Schuljahres 2014/2015 wie bisher vom Land bezuschusst. Neuanträge auf Förderung des Landes sind ab dem Schuljahr 2015/2016 nicht mehr möglich. Für die im Schuljahr 2014/2015 bestehenden Förderungen des Landes gewährt das Land einen Bestandsschutz. Dieser gilt nur für den Status quo. Wenn ein Schulträger für eine Schule den Antrag auf Einrichtung als Ganztagesschule nach § 4a Schulgesetz stellt und diese genehmigt wird, werden die Betreuungsprogramme an der betreffenden Schule nicht mehr vom Land bezuschusst.

Unterlagen

ausgefülltes Antragsformular

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zuwendung sind:

  • Pro Gruppe können höchstens 15 Stunden wöchentlich bezuschusst werden.
  • Für jede Gruppe muss mindestens eine eigene Betreuungskraft zur Verfügung stehen.
  • Freie Träger erhalten die Zuwendung nur, wenn sie gemeinnützig im Sinne des Gesetzes sind.
  • Es können nur die tatsächlich an Schultagen geleisteten Betreuungsstunden am Nachmittag bezuschusst werden.
  • Die Betreuungszeit beginnt frühestens um 12:00 Uhr und endet spätestens um 17:30 Uhr.
  • Die flexible Nachmittagsbetreuung muss im Rahmen des Gesamtbetreuungskonzeptes der Gemeinde erfolgen.
  • Ausgenommen von der Zuwendung sind Ganztagsschulen nach § 4a Schulgesetz.

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium