Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Zulassung für Pflegeeinrichtungen beantragen

Ablauf

Für die Zulassung Ihres Pflegedienstes wenden Sie sich an die Landesverbände der Pflegekassen. Die Pflegekassen dürfen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XI nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Wenn Ihr Pflegedienst die Voraussetzungen erfüllt, schließen die Landesverbände der Pflegekassen  mit Ihnen einen Versorgungsvertrag ab.

Die Pflegekasse lässt das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen. Nur bei positivem Ergebnis darf die Pflegekasse mit Ihnen einen Versorgungsvertrag schließen. Diese Prüfung ist auch gegen Ihren Willen möglich. Ergibt die Prüfung, dass Ihr Pflegedienst unwirtschaftlich arbeitet, kann dies zu einer Änderung oder gar zu einer Kündigung des Versorgungsvertrages führen.

Unabhängig vom Zulassungsantrag bei den Landesverbänden der Pflegekassen müssen Sie Ihr Gewerbe bei der Gemeinde Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.05.2013 freigegeben.

Informationen

Sie möchten einen Pflegedienst oder ein Pflegeheim gründen? Dafür müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG = Sozialgesetzbuch XI) beachten und für Ihre Pflegeeinrichtung eine Zulassung beantragen.

Das Sozialgesetzbuch XI regelt unter anderem,

  • welche Unternehmen Pflegeleistungen bereitstellen dürfen und
  • wer diese Leistungen finanziert.

Es wird zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen unterschieden. Ambulante und stationäre Einrichtungen sind wirtschaftlich selbständige Einrichtungen:

  • Ambulante Pflegedienste stehen unter fachlicher Verantwortung von ausgebildeten Pflegefachkräften. Diese versorgen pflegebedürftige Menschen im eigenen oder fremden Haushalt hauswirtschaftlich und pflegen sie.
  • In Pflegeheimen werden unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft pflegebedürftige Menschen voll- oder teilstationär untergebracht, verpflegt und gepflegt.

Nach dem sogenannten Sicherstellungsauftrag müssen die Pflegekassen gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb schließen die Landesverbände der Pflegekassen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab.

Die Höhe der Vergütung hängt unter anderem davon ab, ob Sie ambulante oder stationäre Leistungen anbieten.

Text

Voraussetzungen für die Zulassung als Pflegeheim sind:

Die Zulassungsvoraussetzungen sowie der Verfahrensablauf für Pflegeheime entsprechen im Wesentlichen denen für ambulante Pflegedienste. Zuständige Stelle für die Zulassung als Pflegeheim und für den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach dem Sozialgesetzbuch XI sind die Landesverbände der Pflegekassen.

Allerdings ergeben sich durch das Heimgesetz für Baden-Württemberg Zusatzbestimmungen. Diese beziehen sich beispielsweise auf geeignete Baulichkeiten in Heimen, auf die Heimvertragsgestaltung, auf die personellen Anforderungen sowie auf die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner.

Pflegeheime müssen Sie spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Heimaufsichtsbehörde des jeweiligen Stadt- beziehungsweise Landkreises anzeigen.
 

 

Unterlagen

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung eines ambulanten Pflegedienstes sind:

  • Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten.
  • Ihre Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung muss der  verlangten Qualität entsprechen. Diese ist im PflegeVG und in den rahmenvertraglichen Vereinbarungen festgelegt.
  • Ihr Pflegedienst muss wirtschaftlich arbeiten.
  • Ihr Pflegedienst muss unter ständiger  Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen.
    Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegekraft ist Voraussetzung:
    • Abschluss einer Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin, Altenpfleger, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger, soweit die Leistungen des Pflegedienstes für pflegebedürftige behinderte Menschen erbracht werden.
    • innerhalb der letzten acht Jahre mindestens zwei Jahre – davon üblicherweise mindestens ein Jahr im ambulanten Bereich – hauptberufliche Ausübung eines der vorgenannten Berufe
    • Sofern Ihre verantwortliche Pflegefachkraft nicht über die notwendige Weiterbildung verfügt, kann sie diese Qualifikation innerhalb einer Übergangsfrist von sieben Jahren nach Abschluss der Vereinbarung nachholen. Darüber hinaus kann es Zulassungsausnahmen geben. Diese müssen Sie im Einzelfall beantragen. Sie können als Inhaberin oder Inhaber eines Pflegedienstes auch selbst verantwortliche Pflegefachkraft sein, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.
  • Sie müssen sicherstellen, dass die verantwortliche Pflegefachkraft bei Ausfall (z.B. Krankheit, Urlaub) durch eine entsprechende Pflegefachkraft vertreten wird. Zusätzlich sollte Ihr Pflegedienst weitere geeignete Mitarbeitende beschäftigen. Dazu gehören beispielsweise:
    • staatlich anerkannte Familienpflegerinnen und Familienpfleger
    • Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
    • Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
    • Haus- und Familienpflegehelferinnen und Haus- und Familienpflegehelfer
    • Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter
  • Der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen bestimmt weitere Anforderungen für die Organisation und die Aufgaben Ihres Pflegedienstes. Dies sind unter anderem:
    • Organisation:
      • Ihr Pflegedienst muss die Versorgung eines wechselnden Kreises von Pflegebedürftigen in Ihrem Einsatzgebiet gewährleisten.
      • Entsprechend dem individuellen Pflegebedarf müssen Sie Pflegeleistungen bei Tag und Nacht – einschließlich an Sonn- und Feiertagen – erbringen können.
      • Ihr Pflegedienst muss über eigene Geschäftsräume verfügen und ständig erreichbar sein. Privatwohnungen sind in aller Regel zur Errichtung eines Pflegedienstes nicht geeignet.
      • Sie müssen ein Pflegeteam von mindestens vier Mitarbeitenden beschäftigen.
      • Außerdem müssen Sie eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
    • Leistungsangebot:
      Ihr Leistungsangebot müssen Sie den Vertragsabteilungen der Pflegekassen zur Abstimmung und Genehmigung schriftlich vorlegen. Dabei sollten Sie der Pflegekasse die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:
      • Ihr vorgehaltenes Leistungsangebot
      • die Art und Weise der Leistungserbringung
      • Ihr Pflegekonzept
      • die personelle Ausstattung Ihres Pflegedienstes
      • die Verfügbarkeit beziehungsweise Erreichbarkeit Ihres Pflegedienstes
      • Art und Form der Zusammenarbeit mit anderen Diensten
      • Ihre Wahrnehmung von Beratungsfunktionen
      • Ihre Beteiligung an Qualitätssicherungsmaßnahmen

Zuständigkeit

  • für die Zulassung als Pflegeeinrichtung nach dem Sozialgesetzbuch XI: die Landesverbände der Pflegekassen

Hinweis: Für die Gewerbeanmeldung wenden Sie sich an die Gemeinde, in der Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt.
 

Bezugsorttext

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.